Artikel 102 § 11 EGInsO
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436
Dritter Teil Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlußvorschriften
Artikel 102 Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346
2000 über Insolvenzverfahren

Artikel 102 § 11 EGInsO Unterrichtung der Gläubiger

Artikel 102 § 11 Unterrichtung der Gläubiger

EGInsO ( Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung )

1Neben dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben, ein Hinweis zuzustellen, mit dem sie über die Folgen einer nachträglichen Forderungsanmeldung nach § 177 der Insolvenzordnung unterrichtet werden. 2§ 8 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.