Artikel 102 c § 6 EGInsO
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436
Dritter Teil Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlußvorschriften
Artikel 102 c Durchführung der Verordnung (EU) 2015
848 über Insolvenzverfahren
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 102 c § 6 EGInsO Örtliche Zuständigkeit für Annexklagen

Artikel 102 c § 6 Örtliche Zuständigkeit für Annexklagen

EGInsO ( Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung )

(1) Kommt den deutschen Gerichten infolge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Zuständigkeit für Klagen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 zu, ohne dass sich aus anderen Vorschriften eine örtliche Zuständigkeit ergibt, so wird der Gerichtsstand durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt. (2) Für Klagen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848, die nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung in Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten stehen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das für die andere zivil- oder handelsrechtliche Klage zuständig ist.