Artikel 102 c § 7 EGInsO
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436
Dritter Teil Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlußvorschriften
Artikel 102 c Durchführung der Verordnung (EU) 2015
848 über Insolvenzverfahren
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 102 c § 7 EGInsO Öffentliche Bekanntmachung

Artikel 102 c § 7 Öffentliche Bekanntmachung

EGInsO ( Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung )

(1) Der Antrag auf öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an das nach § 1 Absatz 2 zuständige Gericht zu richten. (2) 1Der Antrag auf öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an das Insolvenzgericht zu richten, in dessen Bezirk sich der wesentliche Teil des Vermögens des Schuldners befindet. 2Hat der Schuldner in der Bundesrepublik Deutschland kein Vermögen, so kann der Antrag bei jedem Insolvenzgericht gestellt werden. (3)