FG Niedersachsen - Urteil vom 12.12.2023
13 K 97/23
Normen:
AO § 249 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 264/2024
ZAP 2024, 360

Betreiben der Vollstreckung wegen nicht befriedigter Steuerforderungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen und erlangter Restschuldbefreiung

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 13 K 97/23

DRsp Nr. 2024/3648

Betreiben der Vollstreckung wegen nicht befriedigter Steuerforderungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen und erlangter Restschuldbefreiung

1. Vollstreckt ein Finanzamt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nach Erteilung der Restschuldbefreiung Steuerforderungen, die mit einem Attribut versehen sind, auf der Grundlage des Auszugs aus der Insolvenztabelle, darf kein Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung dem Grunde nach eingetragen sein oder ein solcher Widerspruch muss beseitigt worden sein (§ 201 Abs. 2 InsO). 2. Beruft sich das Finanzamt auf die unterlassene Weiterverfolgung des Widerspruchs durch die Schuldnerin gemäß § 184 Abs. 2 InsO, muss diese besondere Form der Beseitigung des Widerspruchs entweder in entsprechender Anwendung des § 183 Abs. 2 InsO in die Tabelle eingetragen oder durch Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO festgestellt worden sein. 3. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein irrtümlich nicht eingetragener Widerspruch der Schuldnerin erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nach Erteilung der Restschuldbefreiung im Wege der Berichtigung der Tabelle durch das Insolvenzgericht eingetragen worden ist.