LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.06.2021
6 Sa 365/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 473
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 651/20

Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bei drohender InsolvenzKeine Verletzung von Aufklärungspflichten wegen betrieblicher SonderzahlungKein Schadensersatz wegen Verletzung von Informations- und AufklärungspflichtenInsolvenzverwalter nicht automatisch Beklagter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 365/20

DRsp Nr. 2021/15874

Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bei drohender Insolvenz Keine Verletzung von Aufklärungspflichten wegen betrieblicher Sonderzahlung Kein Schadensersatz wegen Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten Insolvenzverwalter nicht automatisch Beklagter

1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner den Zugriff auf sein Vermögen und damit auch die Prozessführungsbefugnis. 2. Die Klage kann nicht dahingehend ausgelegt werden, das sie von Anfang an auch gegen den Insolvenzverwalter gerichtet war. 3. Es besteht kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Rücksichtnahme- und Aufklärungspflichten hinsichtlich einer betrieblichen Sonderzahlung und eines sich andeutenden Insolvenzverfahrens.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 4 Ca 651/20 - vom 28. Oktober 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz im Hinblick auf eine betriebliche Sonderzahlung im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1).

Der Kläger trat zum 01. August 1990 in ein Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten zu 1) ein. Er ist Mitglied der Gewerkschaft IG Metall. Auch die Beklagte zu 1) ist tarifgebunden.

1. 2.