Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz im Hinblick auf eine betriebliche Sonderzahlung im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1).
Der Kläger trat zum 01. August 1990 in ein Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten zu 1) ein. Er ist Mitglied der Gewerkschaft IG Metall. Auch die Beklagte zu 1) ist tarifgebunden.
1. 2.
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