BFH - Beschluss vom 20.02.2018
XI B 110/17
Normen:
InsO § 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; ZPO § 240; FGO §§ 155, 116, 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 736
DZWIR 2018, 437
NZI 2018, 572
ZIP 2018, 1147
ZInsO 2018, 1316
ZVI 2018, 279
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 301/16

Aufnahme des Insolvenzverwalters in das Rubrum des Urteils nach Ablehnung der Aufnahme eines finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Beschluss vom 20.02.2018 - Aktenzeichen XI B 110/17

DRsp Nr. 2018/6173

Aufnahme des Insolvenzverwalters in das Rubrum des Urteils nach Ablehnung der Aufnahme eines finanzgerichtlichen Verfahrens

NV: Der Insolvenzverwalter ist im Fall eines Aktivprozesses nicht mehr am finanzgerichtlichen Verfahren beteiligt, wenn er die Aufnahme des Rechtsstreits gegenüber dem Finanzgericht ablehnt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. Oktober 2017 10 K 301/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

InsO § 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; ZPO § 240; FGO §§ 155, 116, 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des R.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) erließ am 2. Juni 2015 gegen R einen Umsatzsteuerbescheid für 2013, mit dem die Umsatzsteuer im Wege der Schätzung auf 92.808 € festgesetzt wurde. Die Steuerschuld war im Wesentlichen entsprechend der Festsetzung gezahlt worden.