LAG Chemnitz - Urteil vom 31.07.2023
2 Sa 277/18
Normen:
BGB § 611a Abs. 1; BGB § 613a; InsO § 179; ZPO § 240;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 317/18

Aufnahme eines Kündigungsschutzprozesses nach Unterbrechung durch InsolvenzKündigungsschutzantrag und Forderungsantrag nach § 180 Abs. 2 InsO analog bei Aufnahme des Rechtsstreits nach BetriebsveräußerungFeststellung der ArbeitnehmereigenschaftDienstverhältnis als Geschäftsführer einer GmbH als Regelfall

LAG Chemnitz, Urteil vom 31.07.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 277/18

DRsp Nr. 2023/11256

Aufnahme eines Kündigungsschutzprozesses nach Unterbrechung durch Insolvenz Kündigungsschutzantrag und Forderungsantrag nach § 180 Abs. 2 InsO analog bei Aufnahme des Rechtsstreits nach Betriebsveräußerung Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft Dienstverhältnis als Geschäftsführer einer GmbH als Regelfall

1. Die Aufnahme eines Kündigungsrechtsstreits nach Unterbrechung durch Insolvenz (§ 240 ZPO) erfolgt regelmäßig nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO, weil bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses neben den Insolvenzforderungen auch Masseverbindlichkeiten begründet werden. 2. Fallen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Betriebsveräußerung zeitlich zusammen und widerspricht der Arbeitnehmer dem Übergang seines gekündigten Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber nicht, entstehen keine Masseverbindlichkeiten. Es gilt dann § 87 InsO. Eine Vorschrift, nach welcher der unterbrochene Kündigungsrechtsstreit als solcher aufgenommen werden könnte, besteht nicht. Die Aufnahme ist hier nach § 180 Abs. 2 InsO analog möglich. Dabei ist der Kündigungsschutzantrag nicht auf Feststellung der Insolvenzforderungen zur Tabelle umzustellen. Vielmehr ist die Forderungsaufstellung daneben zu betreiben. Orientierungssatz: