BGH - Urteil vom 16.02.2023
IX ZR 23/22
Normen:
ZPO § 265 Abs. 2 S. 2; InsO § 180 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 26/16
OLG Karlsruhe, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 49/21

Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits i.R.d. Insolvenzverfahrens; Richten der Befugnis zur Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen

BGH, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen IX ZR 23/22

DRsp Nr. 2023/4534

Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits i.R.d. Insolvenzverfahrens; Richten der Befugnis zur Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen

1. Die Frage, wer befugt ist, einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen, richtet sich allein nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen. Danach ist § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinsichtlich der Aufnahmebefugnis nicht anwendbar. Der Bestreitende kann nicht verhindern, dass derjenige, der nach erfolgtem Prüfungsverfahren (§§ 174 ff InsO) als Insolvenzgläubiger mit einer von ihm angemeldeten Forderung in die Insolvenztabelle eingetragen ist, die Feststellung durch Klageerhebung (§ 180 Abs. 1 InsO) oder durch Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits (§ 180 Abs. 2 InsO) betreibt. Auch dann, wenn ein Insolvenzgläubiger eine zur Tabelle angemeldete und bestrittene Forderung, über die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit anhängig war, nach der Anmeldung abtritt, kann der Zessionar den Rechtsstreit ohne Zustimmung des Prozessgegners aufnehmen, sofern die Rechtsnachfolge zwischen Zessionar, Prozessgegner und dem Zedenten unstreitig ist und gegenüber dem Insolvenzgericht nachgewiesen, in der Tabelle vermerkt und dem Prozessgegner angezeigt worden ist.