OLG Hamburg - Beschluss vom 22.06.2018
2 VA 12/14
Normen:
EGGVG §§ 23 ff.; InsO § 56 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Aufnahme in die Vorauswahlliste für InsolvenzverwalterAuswahlermessen des InsolvenzrichtersDem konkreten Insolvenzverfahren vorgelagertes allgemeines Vorauswahlverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2018 - Aktenzeichen 2 VA 12/14

DRsp Nr. 2019/13889

Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter Auswahlermessen des Insolvenzrichters Dem konkreten Insolvenzverfahren vorgelagertes allgemeines Vorauswahlverfahren

1. Nach § 56 Abs. 1 InsO hat ein Insolvenzrichter bei der konkreten Auswahlentscheidung unter den geeigneten Bewerbern um das Amt des Insolvenzverwalters ein Auswahlermessen.2. Die Entscheidung des Insolvenzrichters soll unter angemessener Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen der Gläubiger und des Schuldners erfolgen; zu berücksichtigen sind ferner die durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen der als Insolvenzverwalter geeigneten Bewerber, für die im Rahmen der konkreten Bestellung zum Insolvenzverwalter ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung besteht.3. In einem dem konkreten Insolvenzverfahren vorgelagertes allgemeines Vorauswahlverfahren muss die Erhebung, Verifizierung und Strukturierung der Daten gewährleistet werden.

1. Der Antrag des Antragstellers vom 15.12.2014 auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EGGVG §§ 23 ff.; InsO § 56 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I.