BGH - Urteil vom 19.10.2023
IX ZR 249/22
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 129 Abs. 1; VOB/B § 8 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2023, 2937
WM 2023, 2276
ZIP 2023, 2588
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 92/20
OLG Frankfurt/Main, vom 02.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 167/21

Aufrechenbarkeit der Forderung des Schuldners auf Werklohn mit einer Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverhältnis als Folge einer vom Besteller ausgesprochenen Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund; Gläubigerbenachteiligende Herstellung der Aufrechnungslage

BGH, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen IX ZR 249/22

DRsp Nr. 2023/15666

Aufrechenbarkeit der Forderung des Schuldners auf Werklohn mit einer Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverhältnis als Folge einer vom Besteller ausgesprochenen Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund; Gläubigerbenachteiligende Herstellung der Aufrechnungslage

a) Führt eine vom Besteller ausgesprochene Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund dazu, dass sich die Forderung des Schuldners auf Werklohn und eine Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverhältnis aufrechenbar gegenüberstehen, ist die Herstellung der Aufrechnungslage gläubigerbenachteiligend.b) Die Wirksamkeit der Kündigung steht der Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage nicht entgegen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 129 Abs. 1; VOB/B § 8 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand