BGH - Beschluss vom 19.07.2018
IX ZR 212/17
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 2300
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 292/15
KG, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 50/16

Aufrechnung des Vermieters gegen eine Forderung des Schuldners gegen ihn mit seinen Mietforderungen

BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen IX ZR 212/17

DRsp Nr. 2018/10677

Aufrechnung des Vermieters gegen eine Forderung des Schuldners gegen ihn mit seinen Mietforderungen

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlussurteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Juli 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.785.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.