BGH - Urteil vom 22.10.2020
IX ZR 208/18
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2021, 48
DNotZ 2021, 436
DZWIR 2021, 402
FamRB 2021, 201
MDR 2021, 58
NJW-RR 2020, 1500
NZG 2021, 81
NZI 2021, 26
WM 2020, 2231
ZIP 2020, 2348
ZInsO 2020, 2666
ZVI 2021, 34
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 292/16
OLG Celle, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 36/18

Ausscheiden der Anfechtung wegen einer teilweise unentgeltlichen Leistung durch Ausgehen der Parteien von einem Austauschgeschäft; Veräußerung eines Vermögensgegenstands durch den Schuldner bei Übersteigen des objektiven Werts erheblich gegenüber der vereinbarten Gegenleistung; Darlegungslast und Beweislast des Insolvenzverwalters für die Unentgeltlichkeit der Leistung des Schuldners

BGH, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen IX ZR 208/18

DRsp Nr. 2020/16920

Ausscheiden der Anfechtung wegen einer teilweise unentgeltlichen Leistung durch Ausgehen der Parteien von einem Austauschgeschäft; Veräußerung eines Vermögensgegenstands durch den Schuldner bei Übersteigen des objektiven Werts erheblich gegenüber der vereinbarten Gegenleistung; Darlegungslast und Beweislast des Insolvenzverwalters für die Unentgeltlichkeit der Leistung des Schuldners

a) Veräußert der Schuldner einen Vermögensgegenstand, dessen objektiver Wert denjenigen der vereinbarten Gegenleistung erheblich übersteigt, scheidet eine Anfechtung wegen einer teilweise unentgeltlichen Leistung aus, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausgehen und zudem von der Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen überzeugt sind (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, NZI 2017, 68).b) Beruft sich der Anfechtungsgegner einer Schenkungsanfechtung darauf, die Vertragsparteien seien von einem gleichwertigen Leistungsaustausch ausgegangen, muss der Insolvenzverwalter beweisen, dass die Fehlvorstellung keine Grundlage in den objektiven Umständen des Vertragsschlusses hatte. Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast muss jedoch der Anfechtungsgegner solche Umstände substantiiert darlegen.

Tenor