BVerwG - Urteil vom 09.11.2021
4 C 1.20
Normen:
BauGB § 26 Nr. 4;
Fundstellen:
BVerwGE 174, 109
BauR 2022, 444
D_V 2022, 257
NJW 2022, 341
NVwZ 2022, 75
NZM 2022, 257
ZfBR 2022, 61
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 724.17
OVG Berlin-Brandenburg, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 B 9.18

Ausschluss der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts für ein Wohngrundstück bei Vorkaufsfällen im Gebiet einer Erhaltungssatzung

BVerwG, Urteil vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 4 C 1.20

DRsp Nr. 2021/18634

Ausschluss der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts für ein Wohngrundstück bei Vorkaufsfällen im Gebiet einer Erhaltungssatzung

Der Ausübungsausschlussgrund des § 26 Nr. 4 BauGB greift auch bei Vorkaufsfällen im Gebiet einer Erhaltungssatzung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 172 BauGB), wenn das Grundstück entsprechend deren Zielen und Zwecken bebaut ist und genutzt wird. Dabei kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts an, während mögliche zukünftige Entwicklungen nicht von Bedeutung sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2019 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 2018 sowie der Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 11. August 2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2018 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Negativzeugnis über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts für den Kaufvertrag vom 15. Mai 2017 über das Grundstück H.straße ..., ... Berlin zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

BauGB § 26 Nr. 4;

Gründe

I