BGH - Beschluss vom 05.02.2015
IX ZA 36/14
Normen:
InsO § 6; InsO § 7; InsO § 207;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 IN 120/07
LG Mönchengladbach, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 275/14

Außerordentliche Beschwerde des Insolvenzverwalters im Falle tiefgreifender Grundrechtseingriffe

BGH, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen IX ZA 36/14

DRsp Nr. 2015/4667

Außerordentliche Beschwerde des Insolvenzverwalters im Falle tiefgreifender Grundrechtseingriffe

Tenor

Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. November 2014 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 6; InsO § 7; InsO § 207;

Gründe

I.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 21. September 2007 eröffnet. Im März 2013 beantragte der Insolvenzverwalter, das Verfahren mangels Deckung der Kosten einzustellen. Das Amtsgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 19. August 2014 statt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde eines Gläubigers hatte Erfolg. Das Landgericht hat die Einstellung des Verfahrens aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Insolvenzverwalter beantragt, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren, mit dem er die Wiederherstellung des Einstellungsbeschlusses erreichen will, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).