Die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07. März 2019 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils zur Hälfte.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche.
Die Klägerin zu 2) war seit 15. Juni 2017 als Servicekraft bei der Beklagten in dem von dieser betriebenen "Hotel H." beschäftigt.
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