ArbG Düsseldorf, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6999/17
Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter KündigungsgrundBetriebsteilübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen EinheitWirtschaftliche Einheit als Wesensmerkmal eines BetriebsübergangsKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Langstrecke, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsAnhörung der Personalvertretung vor jeder KündigungUnrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der MassenentlassungsanzeigeZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren Abflugstationen
LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 415/18
DRsp Nr. 2019/11035
Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter KündigungsgrundBetriebsteilübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen EinheitWirtschaftliche Einheit als Wesensmerkmal eines BetriebsübergangsKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Langstrecke, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsAnhörung der Personalvertretung vor jeder KündigungUnrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der MassenentlassungsanzeigeZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren Abflugstationen
1. Bei einem Luftfahrtunternehmen stellen einzelne Flugzeuge Start- und Landerechte ("Slots"), Langstrecken, Mittel- und Kurzstrecken für sich betrachtet keine selbstständig abgrenzbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Betriebsteile dar. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an.2. Eine Massenentlassungsanzeige ist nicht wegen fehlerhafter Angabe der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer unwirksam, wenn der gekündigte Arbeitnehmer von der Angabe nicht betroffen ist und sie keine Auswirkungen auf die sachliche Prüfung der Arbeitsagentur hat.
Tenor
I. II. III.
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