LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.01.2019
7 Sa 568/18
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 6; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3; InsO § 113; TV PV Cockpit § 74 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6907/17

Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter KündigungsgrundWirtschaftliche Einheit als Wesensmerkmal eines BetriebsübergangsBetriebsteilübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen EinheitKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen, Langstrecke, Slots oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsUnterrichtung der Personalvertretung über die beabsichtigte betriebsbedingte KündigungUnrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der MassenentlassungsanzeigeZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren AbflugstationenKein strenges Schriftformerfordernis gem. § 126 BGB bei der Massenentlassungsanzeige

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 568/18

DRsp Nr. 2019/11036

Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter Kündigungsgrund Wirtschaftliche Einheit als Wesensmerkmal eines Betriebsübergangs Betriebsteilübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen Einheit Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen, Langstrecke, Slots oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines Teilbetriebsübergangs Unterrichtung der Personalvertretung über die beabsichtigte betriebsbedingte Kündigung Unrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige Zuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren Abflugstationen Kein strenges Schriftformerfordernis gem. § 126 BGB bei der Massenentlassungsanzeige

1. Bei einem Luftfahrtunternehmen stellen einzelne Flugzeuge Start - und Landerechte ("Slots"), Langstrecken, Mittel- und Kurzstrecken für sich betrachtet keine selbstständig abgrenzbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Betriebsteile dar. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an.