Auf die Revision des Klägers wird der Berufungszurückweisungsbeschluss des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Mai 2014 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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