BGH - Urteil vom 16.07.2015
IX ZR 127/14
Normen:
InsO § 60; InsO § 62; InsO § 92; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2015, 8
DStR 2015, 12
DZWIR 2016, 84
DZWIR 26, 84
MDR 2015, 1040
NJW 2015, 3299
NJW 2015, 6
NZI 2015, 5
NZI 2015, 849
ZInsO 2015, 1732
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 311 O 441/11
OLG Hamburg, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 7/14

Beginn der Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens; Geltendmachung einer zur Insolvenzmasse gehörenden Forderung vor Eintritt der Verjährung durch den Insolvenzverwalter; Pflichtwidrige Verkürzung der Insolvenzmasse um den Wert des Schadensersatzanspruchs

BGH, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen IX ZR 127/14

DRsp Nr. 2015/14742

Beginn der Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens; Geltendmachung einer zur Insolvenzmasse gehörenden Forderung vor Eintritt der Verjährung durch den Insolvenzverwalter; Pflichtwidrige Verkürzung der Insolvenzmasse um den Wert des Schadensersatzanspruchs

Die Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens beginnt frühestens mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Berufungszurückweisungsbeschluss des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Mai 2014 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 60; InsO § 62; InsO § 92; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand