BGH - Beschluss vom 11.11.2021
IX ZB 13/21
Normen:
InsO § 63; InsVV § 5;
Fundstellen:
DZWIR 2022, 267
NZI 2022, 134
WM 2022, 46
ZIP 2022, 86
ZInsO 2022, 162
ZInsO 2023, 1525
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 73 IN 270/09
LG Köln, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 4/21

Begrenzung der Vergütung des Insolvenzverwalters auf einen wesentlichen Bruchteil der in dem Insolvenzverfahren zu prüfenden Forderungen

BGH, Beschluss vom 11.11.2021 - Aktenzeichen IX ZB 13/21

DRsp Nr. 2022/619

Begrenzung der Vergütung des Insolvenzverwalters auf einen wesentlichen Bruchteil der in dem Insolvenzverfahren zu prüfenden Forderungen

Ist eine Vielzahl von Forderungen durch den Sonderinsolvenzverwalter zu prüfen und machen diese einen wesentlichen Bruchteil der in dem Insolvenzverfahren zu prüfenden Forderungen aus, kommt in der Regel eine Begrenzung der Vergütung auf eine solche nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Februar 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.663,09 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63; InsVV § 5;

Gründe

I.