Die Berufung der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.
2.Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das am 28.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und hinsichtlich der Beklagten zu 3) - unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen - wie folgt neu gefasst:
a)Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 100.127,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 38.346,84 € seit dem 29.10.2009 sowie aus jeweils weiteren 2.130,38 € seit dem 1. eines Monats vom 01.11.2009 bis zum 01.03.2012 zu zahlen.
b)Die Beklagte zu 3) wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.04.2012 bis längstens zum 01.07.2017 eine monatlich im Voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.130,38 € zu zahlen.
c) d) e) f) 3. 4.
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