OLG Hamm - Urteil vom 27.04.2018
20 U 75/17
Normen:
BB-BUZ § 2 Abs. 1; InsO § 32 Abs. 3; VVG § 75 Abs. 2 a.F.;
Fundstellen:
VersR 2018, 1241
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 123/12

Begriff der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähikeitsversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2018 - Aktenzeichen 20 U 75/17

DRsp Nr. 2018/9099

Begriff der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähikeitsversicherung

Die Inhaberin und Geschäftsführerin eines Unternehmens, die sämtliche mit einer Unternehmensleitung verbundenen Aufgaben selbst wahrnahm, ist berufsunfähig, wenn sie aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode zu einer solchen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist. Das gilt auch dann, wenn die Depression sich als Reaktion auf den insolvenzbedingten Verlust des Unternehmens darstellt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das am 28.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und hinsichtlich der Beklagten zu 3) - unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen - wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 100.127,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 38.346,84 € seit dem 29.10.2009 sowie aus jeweils weiteren 2.130,38 € seit dem 1. eines Monats vom 01.11.2009 bis zum 01.03.2012 zu zahlen.

b)

Die Beklagte zu 3) wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.04.2012 bis längstens zum 01.07.2017 eine monatlich im Voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.130,38 € zu zahlen.

c) d) e) f) 3. 4.