BGH - Urteil vom 09.03.2023
IX ZR 90/22
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
BB 2023, 1362
BB 2023, 962
DB 2023, 1090
DB 2023, 1465
DStR 2023, 1426
MDR 2023, 730
NJW 2023, 9
NJW-RR 2023, 757
NZI 2023, 498
NZI 2023, 9
WM 2023, 882
ZIP 2023, 977
ZInsO 2023, 1046
Vorinstanzen:
AG Rüsselsheim, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1058/20
LG Darmstadt, vom 01.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 236/21

Begründen einer Masseverbindlichkeit durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Insolvenzverwalter über eine Insolvenzforderung; Ausgleichsleistungen und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung des vor Insolvenzeröffnung gebuchten Fluges

BGH, Urteil vom 09.03.2023 - Aktenzeichen IX ZR 90/22

DRsp Nr. 2023/5488

Begründen einer Masseverbindlichkeit durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Insolvenzverwalter über eine Insolvenzforderung; Ausgleichsleistungen und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung des vor Insolvenzeröffnung gebuchten Fluges

Eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Insolvenzverwalter über eine Insolvenzforderung kann nur dann eine Masseverbindlichkeit begründen, wenn es sich um eine schuldumschaffende Vereinbarung handelt oder die Vereinbarung zweifelsfrei einen Anspruch auf eine Vorwegbefriedigung aus der Insolvenzmasse begründet.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 1. April 2022 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 15. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. a);

Tatbestand