BGH - Beschluss vom 18.02.2021
IX ZB 6/20
Normen:
InsO § 38; InsO § 89 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2021, 899
MDR 2021, 579
NJW 2021, 1469
NZI 2021, 455
WM 2021, 610
ZIP 2021, 642
ZInsO 2021, 847
ZVI 2021, 179
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 701 AR 272/19
LG Ravensburg, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 53/19

Begründung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz im Falle der Insolvenz; Recht des Gerichtsvollziehers den Vollstreckungsauftrag abzulehnen

BGH, Beschluss vom 18.02.2021 - Aktenzeichen IX ZB 6/20

DRsp Nr. 2021/4508

Begründung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz im Falle der Insolvenz; Recht des Gerichtsvollziehers den Vollstreckungsauftrag abzulehnen

Der Anspruch auf Einziehung von Wertersatz wird insolvenzrechtlich mit der Erlangung des Gegenstands begründet.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 21. Januar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 46.516,01 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 89 Abs. 1;

Gründe

I.