VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.10.2021
2 S 2765/21
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2; AO § 251 Abs. 3; AO § 38; InsO § 87; InsO § 174 Abs. 1 S. 1; InsO § 185 S. 1; KAG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1542/20

Behandlung einer Gebührenschuld im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens; Verwirklichung des Gebührentatbestands im Veranlagungszeitraum; Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Veranlagungszeitraums

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2021 - Aktenzeichen 2 S 2765/21

DRsp Nr. 2021/17345

Behandlung einer Gebührenschuld im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens; Verwirklichung des Gebührentatbestands im Veranlagungszeitraum; Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Veranlagungszeitraums

1. Für die Begründung eines Gebührenanspruchs im Sinne des § 38 InsO kommt es nur auf die Verwirklichung des Gebührentatbestands im Veranlagungszeitraum, nicht aber auf den Ablauf des Veranlagungszeitraums an. Der Ablauf des Veranlagungszeitraums ist keine Frage des Gebührentatbestands, sondern des Entstehens der Abgabenschuld.2. Wird das Insolvenzverfahren während des Veranlagungszeitraums eröffnet, muss die Gebührenschuld zur Geltendmachung in eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO) und eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) aufgeteilt werden.3. Ein Insolvenzfeststellungsbescheid nach § 185 Satz 1 InsO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KAG und § 251 Abs. 3 AO trifft die Feststellung, dass der bestrittene Anspruch dem Abgabengläubiger in der geltend gemachten Höhe zusteht und als Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO begründet ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2021 - 1 K 1542/20 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 86.527,57 EUR festgesetzt.