BGH - Beschluss vom 11.06.2015
IX ZB 18/13
Normen:
InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 1857
DB 2015, 6
DZWIR 2015, 526
DZWIR 25, 526
FamRZ 2015, 717
MDR 2015, 982
NJW 2015, 8
NZI 2015, 821
WM 2015, 1481
ZIP 2015, 1595
ZIP 2015, 60
ZInsO 2015, 1636
ZVI 2015, 442
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 39 IK 11/99
LG Berlin, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 156/11

Bemessung der Vergütung eines vorzeitig entlassenen Insolvenzverwalters nach dem Schätzwert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt seines Ausscheidens

BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen IX ZB 18/13

DRsp Nr. 2015/13594

Bemessung der Vergütung eines vorzeitig entlassenen Insolvenzverwalters nach dem Schätzwert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt seines Ausscheidens

Wird ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder vorzeitig aus seinem Amt entlassen, berechnet sich seine Vergütung nach dem Schätzwert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt seines Ausscheidens (Anschluss an BGH, WM 2006, 141). Ein Pflichtteilsanspruch, zu dessen Verfolgung der Schuldner den Treuhänder oder Insolvenzverwalter ermächtigt hat, erhöht die Berechnungsgrundlage für dessen Vergütung, auch wenn der Anspruch noch nicht durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 22. März 2012 abgeändert und die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit als Treuhänder auf 14.659,10 € einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde und die Anschlussrechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte zu 1 80 v.H. und der weitere Beteiligte zu 2 20 v.H.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 52.442 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 1 Abs. 1;

Gründe

I.