OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.07.2018
4 U 184/17
Normen:
InsO § 133; InsO § 143;
Fundstellen:
ZVI 2019, 32
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 247/16

Benachteiligung der Gläubiger bei Vorteilen für die Insolvenzmasse aufgrund der angefochtenen Rechtshandlung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 4 U 184/17

DRsp Nr. 2018/16179

Benachteiligung der Gläubiger bei Vorteilen für die Insolvenzmasse aufgrund der angefochtenen Rechtshandlung

Orientierungssätze: 1. Die Gläubigerbenachteiligung wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass die angefochtene Rechtshandlung der Insolvenzmasse auch Vorteile gebracht hat. Die schadensersatzrechtlichen Grundsätze der sog. Vorteilsausgleichung gelten im Insolvenzrecht nicht. 2. Erhält der Schuldner dagegen vereinbarungsgemäß eine objektiv gleichwertige Gegenleistung, kann es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dieser gleichwertige Vorteil unmittelbar und in zurechenbarer Weise mit dem Vermögensopfer zusammenhängt. Es sind lediglich solche Folgen zu Gunsten des Anfechtungsgegners zu berücksichtigen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen. Leistung und Gegenleistung müssen in zurechnungsrelevanter Weise voneinander abhängen, d.h. unmittelbar miteinander verknüpft sein. 3.