BGH - Beschluss vom 14.01.2021
IX ZB 27/18
Normen:
InsO § 63; InsVV § 1;
Fundstellen:
DZWIR 2021, 558
MDR 2021, 643
NZI 2021, 505
WM 2021, 498
ZIP 2021, 531
ZInsO 2021, 631
ZInsO 2023, 1525
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 73 IN 47/14
LG Münster, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 448/17

Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines nur mit der Prüfung einer Insolvenzforderung beauftragten Sonderinsolvenzverwalters; Bemessung des angemessenen Bruchteils der Regelvergütung

BGH, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen IX ZB 27/18

DRsp Nr. 2021/3545

Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines nur mit der Prüfung einer Insolvenzforderung beauftragten Sonderinsolvenzverwalters; Bemessung des angemessenen Bruchteils der Regelvergütung

InsVV § 1 Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines nur mit der Prüfung einer Insolvenzforderung beauftragten Sonderinsolvenzverwalters richtet sich nach der für die angemeldete Forderung zum Zeitpunkt der ersten Tätigkeit zu erwartenden Befriedigungsquote. InsVV § 2 Ist der Sonderinsolvenzverwalter nur mit der Prüfung einer Forderung beauftragt, ist für die Bemessung des angemessenen Bruchteils der Regelvergütung neben der Frage, welchen Anteil die Forderungsprüfung an den mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters ausmacht, auch der tatsächlich erforderliche Aufwand einzubeziehen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.466,26 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63; InsVV § 1;

Gründe

I.