BFH - Urteil vom 24.08.2023
V R 29/21
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 S. 1, 2, 3; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1, 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1, 2;
Fundstellen:
ZIP 2024, 146
DB 2024, 435
BB 2024, 476
BFH/NV 2024, 350
NZI 2024, 228
DStRE 2024, 296
ZIP 2024, 682
DZWIR 2024, 267
ZInsO 2024, 1122
NZI 2025, 51
NZI 2025, 8
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 133/20

Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags eines Unternehmers bei Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz; Vorsteuerberichtigung im Dreipersonenverhältnis als Masseverbindlichkeit

BFH, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen V R 29/21

DRsp Nr. 2024/378

Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags eines Unternehmers bei Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz; Vorsteuerberichtigung im Dreipersonenverhältnis als Masseverbindlichkeit

1. Der Vorsteuerabzug ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen, wenn der Leistende ein (bereits vereinnahmtes) Entgelt zurückzahlt, da ein Dritter das Entgelt entrichtet und dessen Insolvenzverwalter die Zahlung erfolgreich angefochten hat, sowie im Zeitpunkt der Rückzahlung über das Vermögen des Leistungsempfängers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. 2. Dieser Vorsteuerberichtigungsanspruch ist keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Insolvenzverfahren des Leistungsempfängers und darf daher nicht durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die insolvenzrechtliche Trennung der Verfahren über die personenverschiedenen Insolvenzschuldner ist hierbei unerheblich, wenn in beiden Verfahren dieselbe Person als Insolvenzverwalter eingesetzt wurde.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.08.2021 - 11 K 133/20 und der Umsatzsteueränderungsbescheid für 2015 vom 22.04.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2020 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

§ Abs. S. 1, 2, 3;