BGH - Beschluss vom 09.07.2020
IX ZB 38/19
Normen:
ZPO § 850c Abs. 1 S. 2; ZPO § 850c Abs. 4; InsO § 36 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2020, 643
FamRB 2020, 442
FamRZ 2020, 1555
MDR 2020, 1083
NZI 2020, 896
WM 2020, 1550
ZInsO 2020, 1842
ZVI 2020, 345
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 81 IK 86/18
LG Münster, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 323/19

Berücksichtigen der zusätzlichen Bedarfe durch das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht i.R.d. Berechnung des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Person (hier: für Unterkunft und Heizung); Darstellen des Kindergelds als kein Einkommen hinsichtlich der gleichen Geltung bei einem Kind als erste unterhaltsberechtigte Person; Berechnung des Besserungszuschlags allein aus dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf

BGH, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen IX ZB 38/19

DRsp Nr. 2020/11198

Berücksichtigen der zusätzlichen Bedarfe durch das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht i.R.d. Berechnung des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Person (hier: für Unterkunft und Heizung); Darstellen des Kindergelds als kein Einkommen hinsichtlich der gleichen Geltung bei einem Kind als erste unterhaltsberechtigte Person; Berechnung des Besserungszuschlags allein aus dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf

a) Das Kindergeld stellt kein Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO dar. Das gilt auch dann, wenn das Kind erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 322/03, ZVI 2004, 387).b) Das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht kann im Rahmen der Berechnung des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Person zusätzliche Bedarfe, insbesondere den für Unterkunft und Heizung, berücksichtigen.c) Der Besserungszuschlag ist allein aus dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf zu berechnen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24. Juni 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil entschieden worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.