BGH - Beschluss vom 16.04.2015
IX ZB 41/14
Normen:
InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850c Abs. 4;
Fundstellen:
DB 2015, 2147
DStR 2015, 12
DZWIR 2015, 476
DZWIR 25, 476
FamRZ 2015, 1104
FamRZ 2015, 1186
FuR 2015, 602
MDR 2015, 797
NZI 2015, 561
NZI 2015, 7
ZIP 2015, 1409
ZVI 2015, 353
Vorinstanzen:
AG Nordenham, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IN 52/13
LG Oldenburg, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 T 388/14

Berücksichtigung eigener Einkünfte Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens eines Unterhaltsschuldners

BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen IX ZB 41/14

DRsp Nr. 2015/8747

Berücksichtigung eigener Einkünfte Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens eines Unterhaltsschuldners

Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 9. Juli 2014 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nordenham vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Schuldner zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 936,92 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850c Abs. 4;

Gründe

I.