BGH - Beschluss vom 26.02.2015
IX ZB 9/13
Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsVV § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 944
DStR 2015, 13
DZWIR 2015, 420
DZWIR 25, 420
MDR 2015, 916
NZI 2015, 388
NZI 2015, 6
ZIP 2015, 696
ZInsO 2015, 711
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 801/05
LG Gera, vom 03.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 301/11

Berücksichtigung einer zu erwartenden Umsatzsteuererstattung an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden Verwaltervergütung

BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen IX ZB 9/13

DRsp Nr. 2015/5045

Berücksichtigung einer zu erwartenden Umsatzsteuererstattung an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden Verwaltervergütung

Eine zu erwartende Umsatzsteuererstattung an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters ist im Voraus bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nur in der Höhe zu berücksichtigen, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 3. Januar 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 90,87 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsVV § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er hat beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit einschließlich Auslagen, Zustellungskosten und Umsatzsteuer auf insgesamt 3.096,67 € festzusetzen. Seiner Berechnung hat er das bisher in Verwaltung genommene Aktivvermögen in Höhe von 4.475,27 € zugrunde gelegt sowie eine künftige Vorsteuererstattung des Finanzamts in Höhe von 494,43 €, mit der wegen der auf seine Vergütung zu zahlenden Umsatzsteuer zu rechnen sei.