BGH - Beschluss vom 20.07.2023
IX ZB 7/22
Normen:
ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 384 Nr. 2; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1809
MDR 2023, 1474
NJW 2023, 3729
NZI 2023, 940
WM 2023, 1881
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3407/19
OLG Oldenburg, vom 06.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 25/21

Beschwer des Zeugen durch das Zwischenurteil in der Versagung des Zeugnisverweigerungsrechts; Zahlungsanspruch eines Verwalters unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung

BGH, Beschluss vom 20.07.2023 - Aktenzeichen IX ZB 7/22

DRsp Nr. 2023/12461

Beschwer des Zeugen durch das Zwischenurteil in der Versagung des Zeugnisverweigerungsrechts; Zahlungsanspruch eines Verwalters unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung

a) Begründet der Zeuge im Zwischenstreit das Recht zur Zeugnisverweigerung einerseits mit der Verwandt- oder Schwägerschaft zur Partei und andererseits mit der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, handelt es sich um zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände.b) Erklärt das erstinstanzliche Gericht die Zeugnisverweigerung nur aus einem der beiden Weigerungsgründe für rechtmäßig, fällt der andere Weigerungsgrund in der Beschwerdeinstanz nur an, wenn der Zeuge insoweit Beschwerde oder Anschlussbeschwerde einlegt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Zeugen wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Dezember 2021 insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für unberechtigt erklärt hat. Die auf diesen Weigerungsgrund bezogene weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Zeuge.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 384 Nr. 2; InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

I.