Auf die Rechtsbeschwerde des Zeugen wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Dezember 2021 insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für unberechtigt erklärt hat. Die auf diesen Weigerungsgrund bezogene weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Zeuge.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.
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