KG - Beschluss vom 07.11.2023
20 W 31/23
Normen:
RVG § 28 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1614
ZIP 2023, 2476
NJ 2024, 26
EWiR 2024, 53
NJW-RR 2024, 115
JurBüro 2024, 21
NZI 2024, 284
ZInsO 2024, 584
AGS 2024, 136
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 76/23

Beschwerde gegen die erfolgte Festsetzung des Gegenstandswertes

KG, Beschluss vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 20 W 31/23

DRsp Nr. 2024/665

Beschwerde gegen die erfolgte Festsetzung des Gegenstandswertes

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gebühren eines vom Schuldner beauftragten Rechtsanwaltes richtet sich auch dann nach dem Wert der Insolvenzmasse, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Gläubiger gestellt worden war und dieser den Antrag noch vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückgenommen hat. § 58 Abs. 2 GKG findet insoweit grundsätzlich keine Anwendung.

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.02.2023 - 36a IN 3358/21 - und des Landgerichts Berlin vom 10.07.2023 - 84 T 76/23 - dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für die Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin auf bis zu 1.250.000,- EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr gemäß Nr. 1812 KV GKG hat die Schuldnerin zu tragen, wobei die vorgenannte Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

Normenkette:

RVG § 28 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.