Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 27. September 2021 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Schleswig-Holsteinische Finanzgericht verwiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Insolvenzgericht.
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