OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.12.2021
5 O 14/21
Normen:
InsO § 185 Abs. 1; InsO § 202 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NZI 2022, 544
ZIP 2022, 1614
ZInsO 2022, 1211
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 27.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 144/21

Beschwerde gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Insolvenzgerichts; Zuständigkeit der jeweiligen Fachgerichtsbarkeiten und -behörden für eine Vollstreckungsabwehrklage nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 5 O 14/21

DRsp Nr. 2022/4764

Beschwerde gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Insolvenzgerichts; Zuständigkeit der jeweiligen Fachgerichtsbarkeiten und -behörden für eine Vollstreckungsabwehrklage nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Für eine Vollstreckungsabwehrklage nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bleibt es nach dem in § 185 Abs. 1 InsO zum Ausdruck kommenden Grundsatz bei der Zuständigkeit der jeweiligen Fachgerichtsbarkeiten und -behörden. § 202 Abs. 1 Nr. 3 InsO InsO stellt insofern lediglich klar, dass für die dort genannten Einwendungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht das Insolvenzgericht zuständig ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 27. September 2021 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das zuständige Schleswig-Holsteinische Finanzgericht verwiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 185 Abs. 1; InsO § 202 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Insolvenzgericht.