Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Duisburg vom 24. Juni 2020 aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, von den dort geäußerten Bedenken nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats Abstand zu nehmen.
I.
2018 hielt sämtliche Geschäftsanteile an der betroffenen Gesellschaft die Beteiligte. Zwischen dieser als Obergesellschaft und der betroffenen GmbH als Untergesellschaft wurde am 25. Juni 2010 ein - unter dem 9. Dezember 2014 geänderter - Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag geschlossen, was in das Handelsregister eingetragen wurde. Über beide Gesellschaften wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts Duisburg vom 1. November 2018 das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet; bestellt wurde derselbe Sachwalter.
Am 8. November 2018 hielten beide GmbH (je) eine Gesellschafterversammlung ab und fassten unter Hinweis auf die Anordnung der Eigenverwaltung und die Bestellung des Sachwalters jeweils den Beschluss:
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