Autor: Lissner |
In Verfahren, deren Eröffnung nach dem 30.06.2014 beantragt wird, finden die Vorschriften der §§ 312 – 314 InsO keine Anwendung mehr. Ein Insolvenzplan kann hingegen auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren vorgelegt werden, dessen Eröffnung vor dem 01.07.2014 beantragt wurde (Art.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird grundsätzlich schriftlich durchgeführt. In Verfahren, deren Eröffnung nach dem 30.06.2014 beantragt wird, ist dies der Regelfall. Das Insolvenzgericht kann im Einzelfall anordnen, dass das Verfahren oder einzelne Teile davon mündlich durchgeführt werden (§ 5 Abs. 2 InsO).
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