Autor: Lissner |
Für das eröffnete Insolvenzverfahren bestimmen die §§ 312 ff. InsO Sonderregelungen, die den Gegebenheiten der Verbraucherinsolvenz eher entsprechen sollen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften zum Insolvenzverfahren.
Die Bestimmungen über den Insolvenzplan und die Eigenverwaltung finden keine Anwendung (§ 312 Abs. 3 InsO). Die Vorschriften über die Bestellung eines Gläubigerausschusses (§§ 67 ff. InsO; vgl. Teil 4/6.2) sind im vereinfachten Insolvenzverfahren zwar grundsätzlich anwendbar, dennoch wird in einem derartigen Verfahren wohl kaum ein Bedürfnis bestehen, einen solchen Ausschuss zu bestellen. Im Übrigen werden damit nur unnötige Kosten verursacht.
In Verfahren, deren Eröffnung nach dem 30.06.2014 beantragt wird, finden die Vorschriften der §§ 312 - 314 InsO keine Anwendung mehr. Ein Insolvenzplan kann hingegen auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren vorgelegt werden, dessen Eröffnung vor dem 01.07.2014 beantragt wurde (Art.
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