BGH - Urteil vom 19.07.2018
IX ZR 296/17
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 140 Abs. 1; BGB § 158 Abs. 1; BGB § 364 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2018, 1983
DStR 2019, 635
DZWIR 2019, 38
MDR 2018, 1215
NJW 2018, 3018
NZI 2018, 746
WM 2018, 1565
ZIP 2018, 1606
ZInsO 2018, 1898
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 46/16
OLG München, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2724/16

Bestellung einer Sicherheit für eigene entgeltlich begründete und künftig entstehende Verbindlichkeiten als entgeltlich; Abstellen auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners in Folge der Leistung des Schuldners für die Frage der Entgeltlichkeit; Abtretung eines Anspruchs des Schuldners auf Zahlung einer Abfindung i.R.d. Belassens von eingebrachten Gegenstände am Mietende in der Mietsache

BGH, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen IX ZR 296/17

DRsp Nr. 2018/10333

Bestellung einer Sicherheit für eigene entgeltlich begründete und künftig entstehende Verbindlichkeiten als entgeltlich; Abstellen auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners in Folge der Leistung des Schuldners für die Frage der Entgeltlichkeit; Abtretung eines Anspruchs des Schuldners auf Zahlung einer Abfindung i.R.d. Belassens von eingebrachten Gegenstände am Mietende in der Mietsache

Die Bestellung einer Sicherheit für eigene, entgeltlich begründete, künftig entstehende Verbindlichkeiten ist ebenso entgeltlich wie die Abtretung einer Forderung erfüllungshalber zur Erfüllung entgeltlich begründeter, künftig entstehender Verbindlichkeiten. Für die Frage der Entgeltlichkeit ist auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners in Folge der Leistung des Schuldners abzustellen. InsO § 140 Abs. 1, § 134 Abs. 1 Tritt der Schuldner einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ab, der durch das Verlangen des Vermieters aufschiebend bedingt ist, eingebrachte Gegenstände am Mietende in der Mietsache zu belassen, ist der Rechtserwerb bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrags abgeschlossen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Dezember 2016 aufgehoben.