BGH - Beschluss vom 10.06.2021
IX ZB 27/20
Normen:
GesO § 21 Abs. 1; VergVO § 3;
Fundstellen:
DZWIR 2021, 577
NZI 2021, 935
WM 2021, 1500
ZIP 2021, 1612
ZInsO 2021, 1760
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 91 N 654/94
LG Leipzig, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 17/20

Bestimmen der Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren; Anerkennen einer begrenzten Pauschalierung von Auslagen

BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - Aktenzeichen IX ZB 27/20

DRsp Nr. 2021/11241

Bestimmen der Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren; Anerkennen einer begrenzten Pauschalierung von Auslagen

a) Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren bestimmt sich nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats (VergVO) vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329).b) Erhält der Sonderverwalter für die außergerichtliche und gerichtliche Anspruchsverfolgung Vergütungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, können die so vergüteten Tätigkeiten regelmäßig keinen Zuschlag zu seiner Vergütung begründen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 12. Mai 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 99.080,40 € festgesetzt.

Normenkette:

GesO § 21 Abs. 1; VergVO § 3;

Gründe

I.