AG Hamburg, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen IN 66/02
LG Hamburg, vom 07.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 118/16
Bestimmung der Vergütung eines Insolvenzverwalters; Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren ohne Berücksichtigung der voraussehbaren Nachtragsverteilung
BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen IX ZB 2/19
DRsp Nr. 2019/14516
Bestimmung der Vergütung eines Insolvenzverwalters; Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren ohne Berücksichtigung der voraussehbaren Nachtragsverteilung
Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer zu begründen, genügt es, wenn der Einzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getroffen hat.InsO § 63 Abs. 1InsVV § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1Ob die Ausgestaltung der Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung dem Anspruch des Insolvenzverwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung genügt, richtet sich im Ausgangspunkt nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, für das der Insolvenzverwalter eine Vergütung beansprucht.InsO § 63 Abs. 1InsVV §§ 2,3Die Entscheidung des Verordnungsgebers, für die Vergütung des Insolvenzverwalters Regelsätze vorzusehen, von denen mittels Zu- und Abschlägen abgewichen werden kann, verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch gegen einen Gesetzesvorbehalt oder das Willkürverbot.
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