OLG Hamburg - Beschluss vom 26.06.2019
11 AR 2/19
Normen:
ZPO § 36 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2019, 7
ZInsO 2019, 2127

Bestimmung des zuständigen GerichtsGerichtsstand für Ansprüche eines Insolvenzverwalters gegen Geschäftsführer eines SchuldnersDivergenz über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 11 AR 2/19

DRsp Nr. 2019/12733

Bestimmung des zuständigen Gerichts Gerichtsstand für Ansprüche eines Insolvenzverwalters gegen Geschäftsführer eines Schuldners Divergenz über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts

1. Für Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin wegen der Veranlassung von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Sitz der Gesellschaft begründet (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 34 AR 80/17 -, ZIP 2018, 100; entgegen OLG Naumburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 1 AR 2/17 -, NZG 2018, 270 f.). 2. Ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist bereits dann dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, wenn die Divergenz in der Hinsicht besteht, ob ein Bestimmungsverfahren überhaupt durchzuführen oder aber der Antrag schon mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückzuweisen ist (entgegen OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - 4 SmA 21/06 -, NJW 2006, 3723 f., juris Rn. 19).

Das Verfahren wird dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 3 S. 1;

Gründe: