BGH - Urteil vom 26.01.2023
IX ZR 85/21
Normen:
InsO § 39 Abs. 5; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 135 Abs. 4;
Fundstellen:
AG 2023, 415
BB 2023, 770
DB 2023, 821
DB 2023, 952
DStR 2023, 1144
GmbHR 2023, 493
JZ 2023, 280
JZ 2023, 283
NZG 2023, 1424
NZI 2023, 383
NZI 2023, 7
WM 2023, 574
ZIP 2023, 705
ZInsO 2023, 856
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 172/18
OLG Dresden, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 188/20

Beteiligung am Haftkapital in Höhe von 10 % (und nicht von weniger als 10 %) im Hinblick auf die Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs; Koordinierte Finanzierung durch mehrere Gesellschafter; Regressanspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft aus der Besicherung einer Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Dritten

BGH, Urteil vom 26.01.2023 - Aktenzeichen IX ZR 85/21

DRsp Nr. 2023/4054

Beteiligung am Haftkapital in Höhe von 10 % (und nicht von weniger als 10 %) im Hinblick auf die Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs; Koordinierte Finanzierung durch mehrere Gesellschafter; Regressanspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft aus der Besicherung einer Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Dritten

a) Eine Beteiligung am Haftkapital in Höhe von 10 % (und nicht von weniger als 10 %) steht der Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs nicht entgegen; eine einschränkende Auslegung der Vorschriften über das Kleinbeteiligtenprivileg scheidet aus.b) Eine koordinierte Finanzierung durch mehrere Gesellschafter kann unabhängig von einer Krise der Gesellschaft und auch außerhalb des Anfechtungszeitraums des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO dazu führen, dass die Beteiligungen der an der Finanzierung beteiligten Gesellschafter am Haftkapital der Gesellschaft zusammenzurechnen sind; maßgeblich ist, ob eine überschießende unternehmerische Verantwortung übernommen wird.a) Die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung, die für die Forderung auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder für eine gleichgestellte Forderung Sicherung gewährt hat, setzt nicht voraus, dass die Sicherung dem darlehensgewährenden Gesellschafter oder dem Gläubiger einer gleichgestellten Forderung gewährt wird.