BAG - Urteil vom 28.06.2011
3 AZR 385/09
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 9 Abs. 1 S. 1; ZPO § 254;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 16
BAGE 138, 184
BB 2011, 2356
DZWiR 2011, 501
ZIP 2011, 1835
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 927/08
ArbG Köln, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8995/07

Betriebliche Altersversorgung; Umfang der Mitteilungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung; Geltendmachung des Auskunfts- und Zahlungsanspruchs im Wege der Stufenklage

BAG, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 385/09

DRsp Nr. 2011/15240

Betriebliche Altersversorgung; Umfang der Mitteilungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung; Geltendmachung des Auskunfts- und Zahlungsanspruchs im Wege der Stufenklage

Die Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BetrAVG dient dazu, Ansprüche und Anwartschaften nach Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers möglichst rasch festzustellen. Der Träger der Insolvenzsicherung hat den Versorgungsberechtigten die Ansprüche und Anwartschaften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach mitzuteilen. § 9 Abs. 1 BetrAVG begründet einen Auskunftsanspruch der Versorgungsberechtigten. Orientierungssätze: 1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Träger der Insolvenzsicherung den Versorgungsberechtigten die Ansprüche und Anwartschaften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach mitzuteilen (vgl. Leitsatz 1). 2. Aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG folgt, dass der Versorgungsberechtigte nicht verpflichtet ist, seine Ansprüche selbst zu errechnen und den Träger der Insolvenzsicherung unmittelbar im Wege der bezifferten Leistungsklage in Anspruch zu nehmen. Er kann vielmehr zunächst Auskunft über die Höhe der geschuldeten Betriebsrente verlangen und den Auskunftsantrag im Wege der Stufenklage mit einem unbezifferten Zahlungsantrag verbinden.