LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.09.2019
11 Sa 986/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; BetrVG § 113; BetrVG § 117 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1; InsO § 113; InsO § 53; InsO § 55; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 209 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AuR 2020, 91
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3781/18

Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang nach Insolvenz einer Fluggesellschaft; Zulässigkeitserklärung während der Elternzeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 986/18

DRsp Nr. 2020/818

Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang nach Insolvenz einer Fluggesellschaft; Zulässigkeitserklärung während der Elternzeit

1. Flugzeuge sind als sächliche Betriebsmittel für ein Luftfahrtunternehmen unerlässlich und sie gehören deshalb zu den wesentlichen identitätsprägenden Betriebsmitteln. Der Einsatz der Flugzeuge macht aber bei wertender Betrachtungsweise trotz des enorm hohen finanziellen Wertes dieser Betriebsmittel nicht allein den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Um die Maschinen einsetzen zu können, bedarf es deshalb auch des Einsatzes speziell ausgebildeter Piloten. Insoweit sind für den Betrieb auch die Anzahl und die Befähigung der eingesetzten Piloten von erheblicher und identitätsstiftender Bedeutung.