LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.10.2021
12 Sa 279/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5432/20

Betriebsbedingte Kündigung durch insolventes LuftfahrtunternehmenÖrtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für Massenentlassungsanzeige bei aufgelöster Betriebsstruktur§ 17 Abs. 3 S. 1 KSchG kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGBAngabe von Zeiträumen geplanter Kündigungen in Massenentlassungsanzeige

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 279/21

DRsp Nr. 2022/2372

Betriebsbedingte Kündigung durch insolventes Luftfahrtunternehmen Örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für Massenentlassungsanzeige bei aufgelöster Betriebsstruktur § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB Angabe von Zeiträumen geplanter Kündigungen in Massenentlassungsanzeige

1. Zuständige Behörde für die Massenentlassungsanzeige ist bei einer aufgelösten betrieblichen Struktur diejenige Agentur für Arbeit, in deren Zuständigkeitsbereich der letzte nach der Massenentlassungsrichtlinie feststellbare Betrieb lag und nicht diejenige Agentur für Arbeit am gesellschaftsrechtlichen Sitz des Unternehmens. Dies gilt auch für eine erneute Kündigung, nachdem die ursprüngliche Kündigung wegen Betriebsstillegung aufgrund von Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige rechtsunwirksam war.2. Zu den Anforderungen an die Angabe des Zeitraums, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, bei der Einleitung des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 KSchG. 3. § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Es bleibt offen, ob ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG i.S.v. § 6 KSchG eigenständig gerügt werden muss.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.02.2021 - 1 Ca 5432/20 - wird zurückgewiesen.

2. 3.