LAG Köln - Urteil vom 18.06.2021
11 Sa 809/20
Normen:
BGB § 134; BetrVG § 103 Abs. 1 S. 4; BetrVG § 113 Abs. 3; InsO § 158 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6186/19

Betriebsbedingte Kündigung in der InsolvenzEndgültiger Entschluss zur dauerhaften Betriebsschließung im KündigungszeitpunktOrdnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bei betriebsbedingter Kündigung wegen StilllegungRelevanz der Muss-Angaben in der Massenentlassungsanzeige für Wirksamkeit der Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 18.06.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 809/20

DRsp Nr. 2022/2462

Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz Endgültiger Entschluss zur dauerhaften Betriebsschließung im Kündigungszeitpunkt Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bei betriebsbedingter Kündigung wegen Stilllegung Relevanz der Muss-Angaben in der Massenentlassungsanzeige für Wirksamkeit der Kündigung

1. Die betriebsbedingte Kündigung durch den Insolvenzverwalter ist wirksam, da im Zeitpunkt der Kündigung durch den Stilllegungsbeschluss der Gläubigerversammlung ein ernsthafter Wille zur endgültigen Schließung dokumentiert ist. 2. Die betriebsbedingte Kündigung ist rechtmäßig, da die Betriebsratsanhörung formell und materiell nicht zu beanstanden ist. 3. Die Angabe der Zahl der gekündigten Mitarbeiter in der Massenentlassungsanzeige ist eine Muss-Angabe, die aber nur relevant ist, wenn sich der Gekündigte darauf beruft, davon nicht umfasst zu sein.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2020 - 4 Ca 6186/19 - teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz tragen der Beklagte zu 1/5 und der Kläger zu 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

BGB § 134; BetrVG § 103 Abs. 1 S. 4; BetrVG § 113 Abs. ;