LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.01.2019
3 Sa 431/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 17; BGB § 613a Abs. 1; InsO § 113;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6868/17

Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung des BetriebsÜbergang eines Betriebsteils i.S.d. § 613a Abs. 1 BGBMassenentlassungsanzeige an die Arbeitsagentur des Betriebssitzes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 431/18

DRsp Nr. 2022/11482

Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung des Betriebs Übergang eines Betriebsteils i.S.d. § 613a Abs. 1 BGB Massenentlassungsanzeige an die Arbeitsagentur des Betriebssitzes

1. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine betriebsbedingte Kündigung erst nach Stilllegung des Betriebs auszusprechen. Es reicht die Absicht der Betriebsstilllegung aus, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend zu schließen. 2. Der Übergang eines Betriebsteils auf einen Erwerber liegt nur vor, wenn die übernommenen Betriebsmittel und Beschäftigten bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit mit eigener Identität dargestellt haben. Bei einer Fluggesellschaft bilden weder die einzelnen Flugzeuge noch die "Langstrecke" noch die Abflugstationen noch das sog. "wet lease" einen Betriebsteil. Es fehlen jeweils die abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit und Identität.