LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.01.2019
3 Sa 520/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 17; InsO § 113; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 613a Abs. 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6866/17

Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung des BetriebsÜbergang eines Betriebsteils i.S.d. § 613a BGBMassenentlassungsanzeige an die zuständige Agentur für Arbeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 520/18

DRsp Nr. 2022/12110

Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung des Betriebs Übergang eines Betriebsteils i.S.d. § 613a BGB Massenentlassungsanzeige an die zuständige Agentur für Arbeit

1. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach erfolgter Stilllegung des Betriebs auszusprechen. Es reicht die feste Absicht der Betriebsstilllegung aus, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen. 2. Der Übergang eines Betriebsteils auf einen Erwerber liegt vor, wenn die übernommenen Betriebsmittel und Beschäftigten bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit mit eigener Identität dargestellt haben. Bei einer Fluggesellschaft bilden weder die einzelnen Flugzeuge noch die "Langstrecke" noch die Abflugstationen noch das sog. "wet leasing" einen Betriebsteil. Es fehlen jeweils die abgrenzbare wirtschaftliche Einheit und Identität.