BGH - Beschluss vom 26.01.2023
IX ZR 17/22
Normen:
BGB § 275; BGB § 326 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2023, 642
DB 2023, 701
DZWIR 2023, 332
JZ 2023, 245
JZ 2023, 251
MDR 2023, 529
NZI 2023, 332
NZM 2023, 460
WM 2023, 527
ZIP 2023, 598
ZInsO 2023, 1151
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 42/20
OLG Karlsruhe, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 18/20

Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Erfüllungshandlung nach dem Grundgeschäft; Kaufpreiszahlung eine (teilweise) unentgeltliche Leistung

BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - Aktenzeichen IX ZR 17/22

DRsp Nr. 2023/3616

Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Erfüllungshandlung nach dem Grundgeschäft; Kaufpreiszahlung eine (teilweise) unentgeltliche Leistung

Bewirkt der Schuldner die ihm bei einem gegenseitigen Vertrag obliegende Gegenleistung, obwohl der Anspruch des Gläubigers auf die Gegenleistung entfallen ist, weil die dem Gläubiger obliegende Leistung unmöglich ist, kann der Schuldner das Geleistete auch dann nach Rücktrittsrecht zurückverlangen, wenn die Gegenleistungspflicht bereits zum Zeitpunkt der Rechtshandlung des Schuldners entfallen war. Steht dem Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag hinsichtlich der von ihm erbrachten Gegenleistung ein Rückgewähranspruch nach Rücktrittsrecht zu, ist die von ihm erbrachte Gegenleistung auch dann nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn der Schuldner wusste, dass die Leistung des anderen Teils unmöglich war.

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 33.517,50 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 275; BGB § 326 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 4;

Gründe