BGH - Urteil vom 12.10.2023
IX ZR 162/22
Normen:
InsO § 35 Abs. 2 S. 2; InsO a.F. § 295 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 450/19
OLG Frankfurt/Main, vom 03.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 239/21

BGH - Urteil vom 12.10.2023 (IX ZR 162/22) - DRsp Nr. 2023/17064

BGH, Urteil vom 12.10.2023 - Aktenzeichen IX ZR 162/22

DRsp Nr. 2023/17064

a) Übt der Schuldner eine vom Insolvenzverwalter freigegebene selbständige Tätigkeit tatsächlich aus, hat er die Gläubiger auch dann so zu stellen, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, wenn er dem regulären Arbeitsmarkt wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände nicht zur Verfügung steht oder stehen kann, sofern er aus der selbständigen Tätigkeit einen Gewinn erzielt.b) Bei der Festlegung der Höhe des sich nach dem fiktiven Nettoeinkommen zu bestimmenden Abführungsbetrags ist bei einem Schuldner, von dem wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schuldner überobligatorisch selbständig tätig ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2022 - unter Verwerfung der Anschlussrevision des Beklagten - aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 2 S. 2; InsO a.F. § 295 Abs. 2;

Tatbestand