BGH - Urteil vom 18.07.2019
IX ZR 258/18
Normen:
InsO a.F. § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2019, 2179
DStR 2019, 2271
DStR 2020, 58
DZWIR 2020, 86
MDR 2019, 1214
NJW-RR 2019, 1263
NZG 2019, 1355
NZG 2020, 134
NZI 2019, 812
WM 2019, 1605
ZIP 2019, 1624
ZInsO 2019, 1787
ZVI 2019, 387
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 277/16
OLG Frankfurt/Main, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 186/17

BGH - Urteil vom 18.07.2019 (IX ZR 258/18) - DRsp Nr. 2019/12012

BGH, Urteil vom 18.07.2019 - Aktenzeichen IX ZR 258/18

DRsp Nr. 2019/12012

Erbringt ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, eine Leistung in der berechtigten Annahme, dadurch eine Gegenleistung in sein Vermögen zu veranlassen, kann ihm eine gleichwohl eingetretene Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein, auch wenn die Voraussetzungen eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs nicht gegeben sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO a.F. § 133 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 5. Februar 2014 am 26. März 2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Diese war nach dem Tarifvertrag über das Verfahren über den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (VTV) verpflichtet, monatliche Beiträge an die beklagte U. e.V. zu zahlen. Bei ausgeglichenem Beitragskonto haben die beteiligten Unternehmen Anspruch auf Erstattung der von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Urlaubsvergütung.