BGH - Urteil vom 22.02.2024
IX ZR 226/20
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 133 Abs. 1 S. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
ZIP 2024, 897
DB 2024, 1060
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 206/18
OLG Zweibrücken, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 146/19

Gläubigerbenachteiligungsvorsatz eines Schuldners als eine innere dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache; Führen der Veräußerung eines Vermögensgegenstands zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung

BGH, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen IX ZR 226/20

DRsp Nr. 2024/4794

Gläubigerbenachteiligungsvorsatz eines Schuldners als eine innere dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache; Führen der Veräußerung eines Vermögensgegenstands zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung

Führt die Veräußerung eines Vermögensgegenstands zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung, stellt dies ein eigenständiges Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung dar. Ficht der Insolvenzverwalter sowohl das Verpflichtungs- als auch das hiervon getrennt und zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Erfüllungsgeschäft mit dem einheitlichen Rechtsschutzziel der Rückgewähr des zur Erfüllung Geleisteten an, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände und muss der Insolvenzverwalter bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Ansprüche geltend machen will.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 133 Abs. 1 S. 1; ZPO § 286;

Tatbestand